Abholung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Abholung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten
CPV-Codes
Lose (4)
Den Kreisen in NRW obliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG und § 29 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für die im Kreisgebiet anfallenden tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und ihrer Folgeprodukte. Das betrifft überwiegend die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder totgeborenen Tiere, bei der Schlachtung von Tieren anfallende Nebenprodukte und verendete sonstige Tiere z. B. aus Haushalten, Tierarztpraxen oder Tierheimen. Die bisherige Beleihung endet mit Ablauf des 31.12.2026.
Den Kreisen in NRW obliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG und § 29 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für die im Kreisgebiet anfallenden tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und ihrer Folgeprodukte. Das betrifft überwiegend die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder totgeborenen Tiere, bei der Schlachtung von Tieren anfallende Nebenprodukte und verendete sonstige Tiere z. B. aus Haushalten, Tierarztpraxen oder Tierheimen. Die bisherige Beleihung endet mit Ablauf des 31.12.2026.
Den Kreisen in NRW obliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG und § 29 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für die im Kreisgebiet anfallenden tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und ihrer Folgeproukte. Das betrifft überwiegend die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder totgeborenen Tiere, bei der Schlachtung von Tieren anfallende Nebenprodukte und verendete sonstige Tiere z. B. aus Haushalten, Tierarztpraxen oder Tierheimen. Die bisherige Beleihung endet mit Ablauf des 31.12.2026.
Den Kreisen in NRW obliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG und § 29 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für die im Kreisgebiet anfallenden tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und ihrer Folgeprodukte. Das betrifft überwiegend die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder totgeborenen Tiere, bei der Schlachtung von Tieren anfallende Nebenprodukte und verendete sonstige Tiere z. B. aus Haushalten, Tierarztpraxen oder Tierheimen. Die bisherige Beleihung endet mit Ablauf des 31.12.2026.