Ex Post: Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung: Medienkampagne für den Assistenz- und Fachkraftberuf in der Pflege
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Gegenstand der zu vergebenden Leistung ist die Konzeption, Umsetzung und Betreuung einer breit angelegten Medienkampagne, die den Assistenz- und Fachkraftberuf in der Pflege in Niedersachsen positiv, authentisch und modern präsentiert. Die Kampagne soll über verschiedene Kanäle und Formate hinweg (online, sozial, analog) dazu beitragen, neue Zielgruppen zu gewinnen, bestehende Vorurteile abzubauen und das Berufsbild der Pflege langfristig zu stärken. Die Kampagne soll sowohl emotional ansprechend als auch informativ sein und den Pflege-beruf als gesellschaftlich wertvolle, vielseitige und chancenreiche Tätigkeit darstellen. Im Mittelpunkt steht die authentische Darstellung realer Pflege- und Ausbildungssituationen, um jungen Menschen, Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern sowie Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrern einen realistischen, positiven Einblick in den Pflegealltag zu ermöglichen.
CPV-Codes
Lose (1)
Gegenstand der zu vergebenden Leistung ist die Konzeption, Umsetzung und Betreuung einer breit angelegten Medienkampagne, die den Assistenz- und Fachkraftberuf in der Pflege in Niedersachsen positiv, authentisch und modern präsentiert. Die Laufzeit der Medienkampagne beträgt ein Jahr. Für die vorliegende Ausschreibung stehen aus dem Stiftungsvermögen der Auftraggeberin Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 1.000.000 EUR netto (zuzüglich Umsatzsteuer) bereit. Diese Mittel sind für die Umsetzung der Medienkampagne vorgesehen und sollen im Rahmen des Auftrags vollständig eingesetzt werden. Da der Umfang der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel feststeht und die Auftraggeberin beabsichtigt, den vorgesehenen Betrag vollständig für die Kampagne zu verwenden, wird im vorliegenden Vergabeverfahren kein preisliches Zuschlagskriterium angewendet. Es handelt sich um Festkosten im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 3 VgV. Gleichzeitig bildet der genannte Betrag den verbindlichen Kostenrahmen, der nicht überschritten werden darf.
Zuschlagskriterien