Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - ´Moor-Express`
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG - ´Moor-Express` Der etablierte ´Moor-Express` ist in Bad Aibling ein innerstädtischer Busbetrieb, der Gäste wie auch Bürger/innen in einem festen Fahrplan befördert. Die Leistung des Busbetriebes wird extern erbracht als Vertragsleistung. Der laufende Vertrag endet zum 28.02.2027 und wird hiermit neu ausgeschrieben. Die Leistung besteht aus einem Los und ist nicht weiter in Titel unterteilt.
CPV-Codes
Lose (1)
Der/die Auftragnehmer(in) befördert Menschen gemäß des in Anlage 3 - Fahrplan genannten Zeiten und Haltestellen. Die Beförderung hat pünktlich zu erfolgen. Die Beförderung ist mit geeigneten Kraftfahrzeugen/Kraftomnibussen1 an allen in Anlage 3 - Fahr- plan genannten Tagen (Montag - Samstag; Sonntag optional) durchzuführen. Der/die Auftragnehmer(in) stimmt sich vor Auftragsdurchführung mit der Stadt Bad Aibling bzw. der ausschreibenden Stelle AIB-KUR GmbH & Co. KG ab und macht sich vor Ort ein Bild von der Situation. Der/die Auftragnehmer(in) anerkennt die jeweilige Verkehrs- und Parksituation entlang der Linienführung gem. Straßenverkehrsordnung (StVO) als Leistungsbedingung. Der/die Auftragnehmer(in) hat die telefonische Erreichbarkeit der zuständigen Ansprechpartner/innen bzw. Koordinatoren/Koordinatorinnen (Fahrdienstleitung) täglich von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr sicher zu stellen (Anwesenheit / kein Anrufbeantworter). Zu der von dem/der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin(in) geschuldeten Beförderungsleistung gehört auch die Hilfe beim Ein- und Ausstieg der zu befördernden Personen in das Fahrzeug hinein bzw. aus diesem heraus. Das Rauchen im Fahrzeug ist generell untersagt. Für die Beförderung sind ausschließlich Fahrzeuge einzusetzen, in denen generell nicht geraucht wird. Der/die Auftragnehmer(in) stellt sicher, dass das jeweilige Fahrpersonal gesundheitlich in der Lage ist, seinen Fahrdienst auszuführen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der/die Fahrer/in, solange sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leiden, die Fahrtätigkeit nicht ausüben dürfen. Insbesondere hat der/die Auftragnehmer(in) die Regelungen des § 9 BOKraft einzuhalten. Der/die Auftragnehmer(in) sorgt dafür, dass die Vorgaben des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes und vergleichbarer Vorschriften ausreichend bekannt und konsequent beachtet werden. Der/die Auftragnehmer(in) ist verpflichtet, eine geeignete Person mit der Koordination des Fahrdienstes (Fahrdienstleitung) zu beauftragen. Es die Aufgabe der Fahrdienstleitung, während des Fahrbetriebes im Zweifelsfall jederzeit erreichbarer Ansprechpartner zu sein für die Auftraggeberin, um situationsgerecht zu reagieren.